Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgrundlage

1.1 Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugeordnet werden kann.
1.2 Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3 Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.4. Für das Vertragsverhältnis und auch für alle anderen Angebote und Verträge des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, gelten in der angegebenen Reihenfolge folgende Vertragsgrundlagen:
a) Der Vertragstext,
b) diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
c) Bedingungen zur Lieferung und Abrechnung von Objekten aus selbstverdichtendem Beton, sowie sonstiger Sichtbeton-Fertigteile.
1.5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Angebote

2.1 Angebote, auch in Rundschreiben und Drucksachen, sind freibleibend.
2.2 Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Sie bleiben im Eigentum des Verkäufers.

§ 3 Auftragserteilung

3.1 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich mittels einer Auftragsbestätigung, oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3.2 Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung mittels einer Auftragsbestätigung verbunden werden. Der Vertragstext der elektronischen Bestellung wird von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

§ 4 Lieferung, Abnahme

4.1 Die Arten der Versendung bleiben dem Verkäufer vorbehalten, soweit keine bestimmte Versendungsart vereinbart wird.
4.2 Bei Selbstabholung hat der Kunde zu prüfen, ob die Kaufgegenstände einwandfrei geladen sind. Bei nicht sofort gerügten Verlademängeln übernimmt der Verkäufer für Schäden keine Haftung.
4.3 Bei Lieferung an Baustellen oder Lagerplätze werden für Schwerlastkraftwagen befahrbare Anfahrwege vorausgesetzt, andernfalls gehen etwaige hierdurch entstehende Schäden und Abladeverzögerungen auf Kosten des Kunden. Durch Eis, Schnee und Glätte entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
4.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Verkäufer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Von der Lieferverpflichtung wird der Verkäufer auch frei, wenn nach Auftragserteilung unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die vorgenannten Umstände sind dem Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
4.5 Wartezeiten von mehr als 0,5 Stunden müssen vom Auftraggeber gesondert bezahlt werden.
4.6 Der Kunde verpflichtet sich, die angelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen zu überprüfen und abzunehmen.
4.7 Auch im Falle eines Leistungsverzuges des Verkäufers, sind Schadensersatzansprüche
des Käufers gem. § 9 beschränkt.
4.8 Dem Verkäufer sind Teillieferungen gestattet.
4.9 Der Beginn einer vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.

§ 5 Gefahrübergang

5.1 Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
5.2 Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
5.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 6 Preise, Zahlung

6.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes angegeben ist. Erhöhen oder senken sich nach Vertragsabschluss der Kalkulation des Verkäufers zugrunde
liegende Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, so ist der Verkäufer berechtigt, bei Lieferungen oder Leistungen, die vier Monate nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen, die Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen auf den Käufer umzulegen. Diese wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Der Käufer bleibt zur Zahlung der geänderten Preise verpflichtet.
6.2 Ladehölzer, Paletten, Transportanker und sonstige Verladematerialien werden berechnet. Sie werden dem Kunden wieder gutgeschrieben, soweit er sie dem Verkäufer innerhalb von 2 Wochen unbeschädigt und frachtfrei zurückgibt.
6.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend von ihm erbrachter Teilleistungen zu fordern. Teilschlussrechnungen des Verkäufers sind zulässig.
6.4 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. Alle offen stehenden - auch gestundete - Rechnungsbeträge sind sofort fällig zu stellen.
Aufrechnungsrechte stehe dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest-
gestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
6.5 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Gewährleistung

7.1 Liegt ein Kaufvertrag vor gilt folgendes:
a) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b) Ist der Käufer Verbraucher, so wird unter Berücksichtigung unserer ökonomischen Interessen zur Behebung eines Mangels der Ware folgende Vorgehensweise vereinbart: Bei Produkten im Wert unter EUR 500,-- kann der Verbraucher zunächst nur Ersatzlieferung verlangen. Übersteigt der Wert der Kaufsache EUR 500,--, steht uns binnen angemessener Zeit zunächst ein Nachbesserungsversuch zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.
7.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 9- Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder bei Vorliegen eines Werkvertrages die Selbstvornahme oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen, wobei ein Rücktrittsrecht nicht besteht, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. Außerdem steht dem Kunde ein Rücktrittsrecht nicht zu bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln. § 275 Abs. 2 und 3 BGB und § 635 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
7.3 Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
7.4 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, sowie wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
7.5 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbe schreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellerangaben bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Sicherungsrechte

8.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
8.2 Die Verarbeitung durch den Unternehmer erfolgt für den Verkäufer. Die entstandene Sache gelangt sofort in das Eigentum des Verkäufers und dient in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu deren Sicherung.
8.3 Bei Verarbeitung der Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, erwirbt dieser Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den Werten der übrigen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
8.4 Verkauft der Unternehmer die gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen weiter oder baut er diese in das Grundstück eines Dritten derart ein, dass sie wesentlicher Bestandteil desselben werden, so gelten die Forderungen des Unternehmers aus Weiterverkauf oder Einbau der Vorbehaltsware bereits jetzt als an den Verkäufer abgetreten.
8.5 Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung nur in Höhe der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Bei direkter Lieferung und Berechnung an den Bauherrn übernimmt der Unternehmer als Gesamtschuldner mit dem Bauherrn, dem Verkäufer gegenüber die Haftung für die aus dem Liefervertrag entstandenen Verbindlichkeiten. Der Verkäufer ist zur Einziehung der Forderung aus Verarbeitung neben dem Unternehmer berechtigt, sobald dieser seinen Zahlungsver pflichtungen nicht pünktlich nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Unternehmer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
8.6 Der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek für den Unternehmer in Höhe des Wertes der gelieferten Ware geht mit der Verarbeitung auf den Verkäufer über. Sollte der Unternehmer selbst eine Sicherungshypothek erwirkt haben, so ist er verpflichtet, die Rechte hieraus an den Verkäufer auf dessen Verlangen zu übertragen.
8.7 Verpfändung der Sicherheitsübereignung der Ware oder Forderung vor der restlosen Befriedigung ist ausgeschlossen.
8.8 Werden von uns hergestellte Sachen vom Unternehmer für die Herstellung eines Bauwerkes verwendet, haben wir Anspruch auf Sicherheitsleistungen entsprechend § 648 a BGB.
8.9 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm aus Eigentumsvorbehaltssicherung zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

9.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware  vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
9.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkt haftung. Weiter gelten Haftungsbeschränkungen nicht beim Verkäufer zurechenbaren Körper-und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
9.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. § 7 Ziffer 4.

§ 10 Weitere Bestimmungen

10.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so  wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
10.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt ist.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.
10.4. Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werk zeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlage, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten –auch auszugsweise- ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden oder vervielfältigt werden.

 

KNECHT manufaktur
Christof Korneck
Ziegeleistraße 22
72555 Metzingen
Stand April 2010